Am 14. August 1941 legten US-Präsident Roosevelt und der britische Premier Churchill in der Atlantik-Charta Grundsätze für die internationale Zusammenarbeit und eine Nachkriegsordnung fest. Laut Punkt 2 sollte es nach Kriegsende keine territorialen Veränderungen geben, „die nicht im Einklang mit den in voller Freiheit ausgedrückten Wünschen der betroffenen Völker stehen“.
Der Weg zu den Nachkriegsgrenzen
Auszug der Atlantik Charta hinsichtlich der territorialen Bestimmungen nach dem Krieg:
The President of the United States of America and the Prime Minister, Mr. Churchill, representing His Majesty’s Government in the United Kingdom, being met together, deem it right to make known certain common principles in the national policies of their respective countries on which they base their hopes for a better future of the world.
First, their countries seek no aggrandizement, territorial or other;
Second, they desire to see no territorial changes that do not accord with the freely expressed wishes of the peoples concerned; […]
Damit war die polnische Exilregierung nicht einverstanden, da sie Ostpreußen und Oberschlesien für Polen beanspruchte. Im Verlauf des Krieges setzte sich die Forderung bei beiden Westmächten durch, da die Sowjetunion auf die im Hitler-Stalin-Pakt festgelegte russische Westgrenze bestand. Das konnten die USA und Großbritannien der Sowjetunion, die 1942/43 die Hauptlast des Krieges gegen Hitler-Deutschland getragen hatte, nicht verweigern. Auf der Konferenz in Teheran von 1943 wurde daher vereinbart, dass die polnische Grenze zwischen der Curzon- und der Oder-Linie, einschließlich Oberschlesien, verlaufen sollte. Stalin forderte zudem die Häfen Königsberg und Memel sowie das nördliche Ostpreußen. Auf den Konferenzen von Jalta und Potsdam 1945 wurde die konkrete Grenzziehung entschieden und eine Einigung auf die Oder-Neiße-Linie als vorläufige polnische Westgrenze erzielt. Die östlich davon liegenden deutschen Gebiete kamen unter polnische Verwaltung, Nordostpreußen wurde der Sowjetunion zugeschlagen. Die endgültige Festlegung der Grenze sollte ein Friedensvertrag festlegen.
Ausschnitt des Potsdamer Abkommens hinsichtlich der Bestimmungen zu Polen:
IX. Polen
Die Konferenz hat die Fragen, die sich auf die Polnische Provisorische Regierung der Nationalen Einheit und auf die Westgrenze Polens beziehen, der Betrachtung unterzogen.
b) Bezüglich der Westgrenze Polens wurde folgendes Abkommen erzielt:
In Übereinstimmung mit dem bei der Krim-Konferenz erzielten Abkommen haben die Häupter der drei Regierungen die Meinung der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit hinsichtlich des Territoriums im Norden und Westen geprüft, das Polen erhalten soll. Der Präsident des Nationalrates Polens und die Mitglieder der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit sind auf der Konferenz empfangen worden und haben ihre Auffassungen in vollem Umfange dargelegt. Die Häupter der drei Regierungen bekräftigen ihre Auffassung, daß die endgültige Festlegung der Westgrenze Polens bis zu der Friedenskonferenz zurückgestellt werden soll.
Die Häupter der drei Regierungen stimmen darin überein, daß bis zur endgültigen Festlegung der Westgrenze Polens, die früher deutschen Gebiete östlich der Linie, die von der Ostsee unmittelbar westlich von Swinemünde und von dort die Oder entlang bis zur Einmündung der westlichen Neiße und die westliche Neiße entlang bis zur tschechoslowakischen Grenze verläuft, einschließlich des Teiles Ostpreußens, der nicht unter die Verwaltung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Übereinstimmung mit den auf dieser Konferenz erzielten Vereinbarungen gestellt wird und einschließlich des Gebietes der früheren Freien Stadt Danzig, unter die Verwaltung des polnischen Staates kommen und in dieser Hinsicht nicht als Teil der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland betrachtet werden sollen.
Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin ["Potsdamer Abkommen"] (02.08.1945), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/in/1945/potsdamer-abkommen.html, Stand: 01.02.2026.