Die 1958/59 zwischen der BRD und der UdSSR vereinbarte Ausreise der Russlanddeutschen zum Zwecke der Familienzusammenführung mit in der BRD lebenden Verwandten brachte nur einen kurzfristigen Anstieg der Ausreisegenehmigungen. Trotz hunderttausender gestellter Anträge durften zwischen 1959 und 1970 lediglich rund 15.000 Personen ausreisen. Mit dem „Tauwetter“ in der Ostpolitik der 1960er Jahre entspannte sich die Lage der Russlanddeutschen ein wenig. Mit dem Dekret vom 29. August 1964 des Präsidiums des Obersten Sowjets wurden die Deutschen nach 23 Jahren von der pauschalen Beschuldigung des Verrats freigesprochen. Die Sicherheitskräfte des KGB erstickten aber sämtliche Autonomiebestrebungen bis zum ausdrücklichen Verbot im Jahr 1968. Der am 12. August 1970 zwischen der BRD und der UdSSR abgeschlossene Vertrag über gegenseitigen Gewaltverzicht brachte zwar eine Verbesserung des Klimas hinsichtlich der Deutschen im Allgemeinen und der Russlanddeutschen im Besonderen. Doch außer einem vorübergehenden Anstieg der Ausreisegenehmigungen und der Einbeziehung der Russlanddeutschen in den Erlass der Regierung vom 3. November 1972 über die Gewährung der Freizügigkeit für alle Sowjetbürger gab es keine Verbesserung der Lage für die Volksgruppe. Auch die Unterzeichnung der Schlussakte der „Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa“ (KSZE) in Helsinki am 1. August 1975 durch die Sowjetregierung ergab keine konkreten Auswirkungen für die Deutschen in der UdSSR. Erst Anfang der 1980er Jahre konnten die Russlanddeutschen mit ihrer Forderung nach Autonomie wieder in die Öffentlichkeit treten. Der Durchbruch in den deutsch-sowjetischen Beziehungen war schließlich mit dem von Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl und Präsident Michail Gorbatschow 1990 abgeschlossenen „Abkommen über gute Nachbarschaft und Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der UdSSR“ geschafft.
Zwischen Rehabilitierung und Hoffnung: Die Russlanddeutschen in der späten Sowjetunion
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